Beispiele zum Rufmord

Rufmorde und Urteile

Rufmord und Datenhaltung

Urteile und betroffene Personen

Als Rufmordopfer im Internet sind Sie nicht alleine, es mag bereits zehntausende geben, die auf mehr oder weniger unbeabsichtigt bis boshafte Art und Weise verleumdet worden sind.
Einige Beispiele sollen hier zeigen, wie schnell Rufmord erstellt wird und aus welchen Gründen heraus. Internetwacht Monitoring verzichtet bewusst auf Namensnennungen, da dies zu negativen Einträgen im Internet führen würden. Solche Einträge produziert Internetwacht Monitoring prinzipiell nicht. Urteile oder andere Verweise können Interessierte jedoch gerne nutzen, um weiteres zu recherchieren.

Verwendung des Mediums Internet

Es sei hier noch einmal der Fall des ehemaligen Verteidigungsministers erwähnt, der unbeabsichtigt ein neues Kapitel der negativen Datenhaltung im Internet aufzuschlagen half, und zwar aus folgendem Grunde: Es handelte sich hier nicht nur um eine Verbreitung negativer Behauptungen, das Medium Internet wurde zudem erfolgreich als Arbeitsplattform (eine dem Wikipedia Ähnliche Arbeitsplattform, welche allen Interessierten Zugriff erlaubte) der gemeinsamen Recherche verwendet. Das ist neu gewesen, wird aber zunehmend gegen Menschen, die im öffentlichen Interesse, sprich „im Rampenlicht“ stehen, angewandt.

Aus den Anfängen des Internet

Aufbereitung der spanischen Landesgeschichte

So ist seit vielen Jahrhunderten ein, manchmal nicht offen ausgetragener, doch immer präsenter Konflikt zwischen der spanischen Region Katalonien, die immer nach Unabhängigkeit strebte und strebt, und der spanischen Zentralregierung.
Nach dem Ende der Diktatur Francos im Jahr 1975 etablierte sich dieser Dialog mehr oder weniger im nationalen Fußball. Real Madrid gegen den F.C: Barcelona. Als einer der Spieler im Jahr 2000 vom katalonischen Verein Barcelona ausgerechnet zu Real Madrid wechselte, sahen die Fans rot. Nicht nur, dass der Spieler auf dem Spielfeld mit Flaschen und dergleichen beworfen wurde, es wurde auch eine Homepage gegen den Spieler im damals noch jungen Internet erstellt. Nach nunmehr über zehn Jahren wird diese Homepage zwischenzeitlich als Werbeträger genutzt. Ganz aufgeben mag man sie wohl nicht, dazu hat sie wohl immer noch zu viel Bedeutung bzw. Besucher.
Ohne Urteil

Öffentliches Interesse kontra Privatsphäre

Nennung von Tätern in Datenbanken

Ein Urteil der besonderen Art hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Jahr 2009 zu treffen. Hier ging es um die Namensnennung von zwei wegen Mord an einem Prominenten Anfang der neunziger Jahre verurteilten Personen. Die Namen wurden im Zusammenhang mit der Berichterstattung in Medien und Datenbanken im Internet veröffentlicht, die Kläger begehrten, dass die Namen unkenntlich gemacht würden. Denn in der Tat kann eine Namensnennung in einem Mordfall das persönliche Bild nachhaltig stören. Zwar wurde im Urteil beschieden, dass die Namensnennung aufgrund der historischen Bedeutung erfolgen dürfe, dennoch verzichtet Wikipedia in Deutschland – im Gegensatz zum englischsprachigen Pendant – auf die Nennung der Personennamen.

VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08 vom 15.12.2009

Das Mädchen und die Hundewelpen

Das Welpenvideo

Etwa Ende des Jahres 2010 wurde Internetwacht Monitoring durch ein Magazin auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht: s gab ein Video, auf welchem ein junges Mädchen zu sehen war, welches Welpenjunge in einen Fluss warf, die sie nacheinander aus einem Eimer zog. Ein Mädchen aus einem Ort in Bayern war als vermeintlich Verantwortliche ausgemacht worden, es hagelte mittels Facebook Morddrohungen und dergleichen. Nachstehend ein Auszug der Analyse, die seitens Internetwacht monitoring für das Magazin erstellt worden ist.

Auf verschiedenen Videoportalen im Internet ist derzeit ein Video zu sehen, in welchem ein Mädchen offenbar Welpen aus einem Eimer nimmt und in einen Fluss wirft, sie wirkt dabeirecht belustigt. Es sind zumindest zwei Personen beteiligt, da das Video nicht per Standaufnahme erstellt wurde, sondern das Aufnahmegerät bewegt wird. Aufgrund der dort gezeigten Grausamkeit ist das Video geeignet, Emotionen beim Betrachter hervorzurufen, und es werden unterbewusst mehrere Sachverhalte unterstellt:

Das Video ist echt.
Die Tiere sind gestorben.
Das Mädchen hat Freude am Töten der Welpen.

Das hat zur Folge, dass in verschiedenen nationalen und internationalen Foren und Sozialen Netzwerken Aufrufe zum Auffinden der Person gestellt werden. Es genügt, den Namen eines Menschen zu benennen, welcher der Person in dem Video zumindest oberflächlich ähnelt oder ähneln soll.

Die Unschuldsvermutung, nämlich, dass jemand so lange unschuldig sei, bis das Gegenteil newiesen wurde, greift hier ohnehin nicht. Wer in einer solchen Öffentlichen Diskussion gar Stellungnahme für eine diffamierte Person ergreift, muss ebenfalls damit rechnen, angegriffen zu werden. Die Betreiber der Foren oder Netzwerke greifen oftmals in den Verlauf dieser Diskussionen nicht ein, schließlich bringen solche virtuellen Unterhaltungen eine Menge kostenloser Werbung, etwa durch begleitende Artikel in anderen Medien oder durch gute Suchmaschinenergebnisse an den vorderen Stellen.

Eine solcherart verunglimpfte Person wird dann im wahrsten Sinne des Wortes Vogelfrei, jeder Benutzer solcher Foren oder Netzwerke fühlt sich genötigt, dazu beizutragen, diese Diffamierung weiter voranzutreiben. So werden dann Unschuldige via Internet verfolgt, wie in diesem Fall das Mädchen aus dem Ort XXX. Diese Beiträge können unter Umständen noch schädliche Folgen haben, wenn sie sich in nahe Zukunft auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz begibt, denn Personalabteilungen durchsuchen gerne das Internet zu Daten ihrer künftigen Beschäftigten, um eine Internetvita zu erstellen.

Aber auch Menschen, die eine in den Augen der Gesellschaft negative Tat erbracht haben, müssen nicht im Internet diffamiert werden. Denn es gibt Gesetze, welche für Straftaten, wenn sie denn zu beweisen sind, eine entsprechende Strafe vorsehen. Und keine dieser gesetzlichen Strafen sieht vor, dass jemand öffentlich an den Pranger gestellt wird.
Es gibt im Internet ohnehin ungleich viel mehr Veröffentlichungen als in anderen Medien, und zumeist fehlt den Betreibern die entsprechende Ausbildung, um die Folgen abschätzen zu können. Meist ist es auch so, dass eine Veröffentlichung von Daten oder Informationen straffrei bleibt. Man muss aber nicht unbedingt ins Ausland schauen, um sich Vorgänge wie diesen zugegebenermaßen drastischen Fall des Mädchens anzusehen, welches Hundewelpen in den Fluss warf und damit weltweite Empörung auslöste.

Verantwortlichkeit eines Hostproviders

Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

Ende Oktober 2011 wurde aufgrund einer Klage zur Eliminierung von diffamierenden Äußerungen in einem Weblog, welches von Googles Dienst blogger.com betrieben wurde, eine wichtige Entscheidung des BGH in Karlsruhe gefällt.

Auszug aus der Pressemitteilung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Quelle und ganze Pressemeldung
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=57957&linked=pm


Hier ist eine deutliche Verbesserung der Rechte von betroffenen Personen bzw. - hoffentlich auch - Unternehmen erreicht worden. Bisher war die Mitverantwortung der Betreiber eher verneint worden, umso schwieriger war es, entsprechende Sachverhalte aus ausländsichen Portalen zu entfernen.

Urteile:
Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10
Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09