Bewertung im Internet

Bewertung im Internet

Negative Bewertung erhalten?
Negative Bewertung erhalten?

Sie haben eine negative Bewertung erhalten? - Bewertungsentlarvung durch Internetwacht Monitoring.

Auf die Bewertung von Kunden zu Unternehmen, Praxis, Kanzlei oder Firma im Internet hat man keinen Einfluss. Als Werbemaßnahme ist eine Bewertungsplattform daher eher ungeeignet. Was tun, wenn eine negative Bewertung erstellt worden ist? Internetwacht analysiert die Zusammenhänge, die Geschäftsbedingungen der Bewertungsplattform und erstellt ein Gutachten zu den Auswirkungen. Internetwacht nimmt Kontakt auf und bittet um Löschung. Fordern Sie ein kostenloses Angebot an.

Faire Bewertung im Internet?

Immer wichtiger sind die Hinweise, welche Kunden zu bestimmten Produkten durch Suchmaschinen erhalten. Gerade Bewertungen in Prdouktbewertungsplattformen sind oft maßgeblich für Erfolg oder Mißerfolg eines Unternehmens im Internet. Doch sind diese Bewertungen auch fair?

Indizien für falsche Bewertungen können sein:

Bewertungen erfolgen alle etwa zur selben Zeit;
Bewertungen durch Bewerter erfolgen immer für Produkte eines Unternehmens/Verlags etc.;
Bewerter sind vorher nicht in Erscheinung getreten bzw. haben erst ein- oder zwei Produkte beurteilt;
Text findet sich auf verschiedenen Plattformen, entweder gar nicht oder nur leicht geändert;
Bewertungstexte gehen inhaltlich weit über das Ziel hinaus (Beispiel: Das Buch ist so wertvoll, man sollte es an Schulen verwenden...);
Es finden sich jeweils die selben Schreibfehler.

Da die meisten Portale die sogenannte Freitextmethode zur Bewertung anbieten, finden sich in den Freitexten dann auch sogenannte Keywords, Schlüsselworte, um die Suchmaschinen zu beeinflussen. Die Texte sind dann eher darauf ausgerichtet, Google und Co zu überzeugen, entsprechend oft kommen bestimmte Keywords/Schlüsselworte im Text selbst vor.

Und sonst: Eliminierung der Konkurrenz

Bewertungen können dank des Freitextes auch genutzt werden, gezielt Konkurrenzprodukte zu diffamieren. So können Begriffe wie „Betrug“ oder Reklamation“ im Text verwendet werden, und bei der Suche nach dem Unternehmen tauchen solche Ergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Suchergebnissen ziemlich oben auf. Das liegt am sogenannten PageRank der Bewertungsportale, der durch die vielen verschiedenen Inhalte, auch genannt unique contet, meist relativ hoch ist (neben den Inhalten sind noch etwa 160 weitere Merkmale maßgebend, einen PageRank zu bilden, etwa Anzahl der Links, Qualität der Links, Schreibfehler u.ä., doch über die genaue Zusammensetzung der 160 Merkmale schweigen sich die Suchmaschinenbetreiber aus. Aus gutem Grunde.)

Noch weiter als die Möglichkeit der Produktbewertung gehen die Bewertungsmöglichkeiten zu Unternehmen, etwa in Firmendatenbanken oder Maps-Verzeichnissen. Nahezu jede Adressdatenbank verfügt zwischenzeitlich über die Möglichkeit einer Freitextbeurteilung, um durch die Beurteilungen Besucher zu erhalten (es wird „Traffic“ auf der Website erzeugt), die dann für Umsätze durch Klicks auf werbefinanzierte Angebote sorgen sollen. Grundlage des Datenangebots ist das Telekommunikationsgesetz, welches die Weitergabe solcher Daten an andere Portale nicht nur erlaubt, sondern verpflichtend anführt, wenn das Unternehmen oder die Praxis einen Telefonbucheintrag wünscht.

Sind es dann noch personenbezogene Unternehmen, etwa eine Arztpraxis oder eine Kanzlei, wird aus einer negativen Bewertung eines unzufriedenen Patienten oder Klienten schnell ein existenzgefährdender Rufmord.

Wer jedoch denkt, er sei geschützt und anonym, wenn er eine solche Bewertung erstellt, irrt. Denn die meisten Bewertungsplattformen in Deutscher Sprache unterliegen auch Deutschem Recht. Sonst hätten die Bewertungsportale, vor allem solche mit Produktvertrieb, keine der begehrten .de -Endungen im Domainnamen erhalten können. Eine solche Endung wirkt auf viele Besucher seriöser als etwa .com.
Wenig Spielraum für einen solchen Rufmord bieten die neueren Portale, etwa der AOK-Arztnavigator. Hier ist Freitext gar nicht erst möglich, es werden nur Punkte zu bestimmten Kriterien vergeben und erst veröffentlicht, wenn mindestens zehn verschiedene Bewertungen vorhanden sind.

Produktbewertungen sollten niemals alleinige Grundlage für eine Entscheidung sein, es sei denn, sie sind von Institutionen oder Fachmagazinen verfasst. Ansonsten können sie noch hilfreich sein, wenn es tatsächlich so viele sind, dass ausgeschlossen scheint, sie wären selbst erstellt worden. Das das meist bei Produkten, die ohnehin sehr begehrt sind, der Fall sein dürfte, sind hier jedoch regelmäßig wieder Tests zu finden, die dann vorzuziehen wären.

Viele Unternehmen fangen klein an und wachsen aufgrund guter Ideen und harter Arbeit. Oftmals ist dann eine negative Bewertung im Internet verantwortlich, dass Umsätze schwinden. Doch wie gehen die Bewertungsportale damit um? Kümmern Sie sich um die Firmen, von denen sie leben?
Wir halten für erforderlich:
- Löschen sämtlicher Informationen auf Wunsch der Unternehmen/Kunden
- Prüfung der Beiträge im Bedarfsfall auf Rufmord
- Entscheidung im Zweifelsfall für betroffene Unternehmen
- Verzicht auf Freitexte
- Einschränkung der Bewertungsdauer

Rechtliches zu Bewertungen

Sie finden nachstehend Urteile und Gesetze zu Bewertungen im Internet. Die Aufzählung ersetzt natürlich keine anwaltliche Beratung.

Das Spickmich-Urteil
BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www. spickmich. de).
http://lexetius.com/2009,176

Auszug:

Die Daten können weder über eine Suchmaschine noch über die Internetadresse www. spickmich. de nur mit der Eingabe eines Namens abgerufen werden.
Der Verbleib der Daten ist eingeschränkt, er wird auf 12 Monate begrenzt.

Datenerhebung und Speicherung für eigene Zwecke (§ 28 Bundesdatenschutzgesetz)
http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html

§ 45m Telekommunikationsgesetz: Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__45m.html