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Insolvenz von Unternehmen im Internet

Insolvenz von Unternehmen im Internet

Daten zur Insolvenz von Unternehmen im Internet

Nicht selten ist es, gerade nach der Wirtschaftskrise, dass Unternehmen im Rahmen der ordnungsgemäß verlaufenden Insolvenz in einer anderen Form weiter betrieben werden. Die Bestimmungen, wann ein Unternehmen oder eine Person insolvent ist bzw. sind, entstammen der InsO (Insolvenzordnung).

Ebenfalls hier ist geregelt, in welcher Form Daten zu insolventen Unternehmen im Internet veröffentlicht werden dürfen. Schließlich würde ja niemand das neue Handy oder den neuen Flachbildfernseher im Internet bestellen, wenn schon im nächsten Suchmaschinenergebnis zu lesen ist, dass der Anbieter erst im Vormonat in die Insolvenz gegangen ist.
Und ja, sicherlich wird sich der Verbraucher aufregen, wenn er etwas bestellt, und das neu gegründete Unternehmen wird wieder insolvent, ehe er seine Ware erhalten hat. Dennoch hieße eine öffentliche Verfolgung und Bekanntmachung von Unternehmen in Insolvenz in den meisten Fällen, dass das Folgeunternehmen keine Chance am Markt mehr hätten, weil sie durch Geschädigte rasch ausgemacht und ebenfalls kritisiert würden. Insofern hat die InsO entsprechende Vorschriften, um den Schutz der Insolvenzbekanntmachungen durch die Regierung zu gewährleisten, so den § 9 (Stand 29.07.2009).

§ 9 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.

Wenn also die Gesetzgebung sich selbst Schranken zur Veröffentlichung von Insolvenzdaten auferlegt, warum dürfen dann in Presse, Foren und Medien die wildesten Spekulationen zu den Verläufen und Ursachen von insolventen Unternehmen oder deren Rechtsnachfolgern veröffentlicht werden, die bis hin zum Rufmord reichen? Hebt hier das Recht der Öffentlichkeit zur Aufklärung den Schutz gem. Grundgesetz der Betroffenen Personen, welche mitunter namentlich in der Firmenbezeichnung erwähnt werden, vollständig auf?
Internetwacht empfiehlt:

Machen Sie als betroffenes Unternehmen die entsprechend zu Ihrer Insolvenz zu findenden Beiträge im Internet ausfindig.Sichern Sie die gefundenen Daten, indem Sie Bildschirmfotos (Screenshots) erstellen. Schreiben Sie Datum und Uhrzeit zur Materialerstellung auf.

Fordern Sie die Betreiber der betroffenen Websites freundlich, aber bestimmt, auf, die persönlichen Daten zu löschen oder unkenntlich zu machen.
Weisen Sie die Betreiber in Ihrem Anschreiben darauf hin, dass sich Material auf deren Website befände, welches persönliche Angaben über Sie enthielte, damit die Verantwortung auf den Betreiber übergeht (Forenbetreiber sind oft nicht über jeden Eintrag informiert, es ist also nicht immer von böser Absicht auszugehen).

Informieren Sie zudem über den Schaden, welcher Ihnen durch ausbleibende Kunden entstehen kann. Setzen Sie eine Frist zur Löschung der Beiträge. Kontrollieren Sie die Löschung. Nehmen Sie sich Rechtsbeistand, falls es nicht zur Löschung kommt.