Urteil: Recht auf Vergessen

Recht auf Vergessen - Was ist das?

Recht auf Vergessen im Internet
Recht auf Vergessen im Internet

Das "Recht auf Vergessen" hat im Jahr 2018 Einzug in die EU - DSGVO gefunden.

EU-DSGVO

Urteil zum "Recht auf Vergessen"

Im Mai 2014 wurde durch den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass einige Ergebnisse aus den Suchmaschinenseiten entfernt werden können, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Dieser Vorgang wurde als "Recht auf Vergessen" bekannt.
Für Suchmaschinenbetreiber ist das Urteil eine sehr starke Einschränkung, hat man doch damit geworben, eben keine Zensur zu betreiben. Doch auch vorher schon bestand die Möglichkeit, personenbezogene Daten, etwa Bankdaten, Fotografien o.ä., mittels eines Formularantrags löschen zu lassen. Daneben gilt oft auch Urheberrecht, Suchmaschinen entfernen immer schon Plagiate von geschützten Produkten aus den Suchergebnissen (chilling effects). So neu ist das Ganze also gar nicht, es ist nur diesmal weit verbreitet worden, dass etwas aus den Suchmaschineninhalten entfernt werden kann, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie geht man vor, um das „Recht auf Vergessen“ für sich in Anspruch zu nehmen?
Hierbei muss der Antrag durch die betroffenen Personen mittels eines Antragsformulars durchgeführt werden, welches die Suchmaschinen bereithalten.

Wichtig: Die letztliche Entscheidung trifft der Suchmaschinenbetreiber, daher ist es wichtig, einen solchen Antrag sorgfältig vorzubereiten. Sie benötigen zudem eine elektronische Kopie Ihres Ausweises, die als Datei mit hochgeladen wird. So soll Missbrauch verhindert werden.

Antragsformular für die Suchmaschine Bing.com
Antragsformular für die Suchmaschine Google.de

Es gibt natürlich Suchdienste, etwa Personensuchmaschinen oder Metasuchmaschinen, die ihre Ergebnisse wiederum aus den Suchmaschinen erhalten. Oft dauert es auch eine Weile, ehe die Daten in diesen Suchmaschinen endgültig gelöscht sind.

Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Daten nicht wirklich gelöscht sind - sie werden nur nicht mehr durch die Suchmaschinen angezeigt, die dem Antrag Folge geleistet haben.

Was genau wird gelöscht?

Es geht um die Entfernung persönlicher Daten, denen ein öffentliches Interesse an Suchergebnissen, welches etwa durch Betrugsmaschen, berufliches Fehlverhalten oder Verurteilungen entgegenstehen kann.

Empfohlene Vorgehensweise zur Stellung eines „Antrag auf Vergessen“ bei Suchmaschinen

1. Erstellen Sie von der Website, die aus den Suchergebnissen entfernt werden soll, einen Screenshot, damit Sie auch später noch über entsprechende Informationen verfügen.
2. Notieren Sie die URL der Website, die aus den Suchergebnissen entfernt werden soll.
3. Schreiben Sie in einem Textverarbeitungsprogramm den Grund auf, warum gelöscht werden soll. Diesen brauchen Sie später nur noch mittels „copy and paste“ in das Formular einzufügen. Lassen Sie sich dabei helfen, wenn Ihnen das Formulieren schwer fällt.
4. Rufen Sie die Antragsformulare auf und erstellen Sie einen Antrag.
5. Erstellen Sie einen Screenshot vor und nach der Versendung. Er kann auch aus mehreren Bildern bestehen, falls das Antragsformular größer ist als Ihr Bildschirm.

Urteilstext des euroäischen Gerichtshofes