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Nutzung von Daten aus dem Internet durch Dritte

Nutzung von Daten aus dem Internet durch Dritte

Wer kann Interesse an den Daten aus dem Internet haben?

Altbekannt ist, dass Personalverantwortliche Daten zu Bewerbern aus dem Internet analysieren. Es finden sich oft Gesundheitsdaten, Bewertungen, Forenbeiträge und mehr, die mehr Rückschlüsse auf die Person zulassen als die Bewerbung selbst. Aber das ist nicht alles.

Gehen Sie davon aus, dass die Anonymität der Nutzung der Daten aus dem Internet entsprechende Interessenten erschafft. So waren bis in die neunziger Jahre nur Personendaten aus Telefonbüchern verfügbar. Es gab eine vollständige Kontrolle: Man war im Telefonbuch eingetragen oder man war es nicht. Heute stimmt man bei der Zustimmung zum Telefonbucheintrag quasi im "vorbeigehen" eine Internetveröffentlichung dazu. Wenige wissen nur, dass der Gesetzgeber hier die Grundlage im § 47 des Telekommunikationsgesetzes gelegt hat und solche Daten auch veräußert werden können.

§ 47 TKG
Bereitstellen von Teilnehmerdaten
(1) Jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.
(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.

Die Daten, die an Telefonunternehmen übermittelt werden, sind also ab diesem Zeitpunkt zur gleichzeitigen Verbreitung im Internet freigegeben. Voraussetzung dafür ist, dass sich der betreffende Telefonkunde in öffentlich gedruckte oder elektronische Verzeichnisse hat eintragen lassen und der Weitergabe der Rufnummer im Rahmen einer Telefonauskunft nicht widersprochen hat (§ 105 Abs. 1 Satz 2 TKG).

So werden Sie also im Internet gefunden. Verhalten Sie sich entsprechend so, dass Sie nur Daten und Ansichten veröffentlichen, die Sie auch veröffentlicht haben möchten.

Vermeiden Sie Hinweise zu politischen, sexuellen oder anderweitigen Ansichten, welche Sie ausgrenzen oder angreifbar machen könnten. Gehen Sie davon aus, dass Ihre Beiträge im Internet möglicherweise jahrelang bestehen. Gehen Sie davon aus, dass auch Ihre E-Mails durch Dritte veröffentlicht werden könnten. Leiten Sie keine Ketten-Emails weiter.

Vermeiden Sie Schreibfehler jeglicher Art, benutzen Sie nicht die SMS-Sprache im Internet. Erzeugen Sie einen guten Eindruck.

Gehen Sie davon aus, dass Daten über Sie genutzt werden, um
- Neugierde zu befrieden
- Daten zu einem Geschäft zu erhalten
- Daten zu einem Vertrag zu erhalten-
- Emotionen nachzugeben.

Es kommen als Nutzer Nachbarn, Freunde, Kolleginnen und Kollegen, berufliche und politische Widersacher, ehemalige Partner, Geschäftsfreunde, Banken, Versicherungen und weitere Personengruppen in Betracht. Die Generation Internet ist herangewachsen, das sind Menschen, die bereits seit frühen Kindertagen mit dem Internet zu tun haben.